Wie bereits in den vergangenen Jahren bleiben Gutscheine auch 2023 das beliebteste Weihnachtsgeschenk, gefolgt von Spielwaren, Büchern und Schreibwaren. Das zeigt eine Umfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE). Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum liegen hatte, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2026 eingelöst werden.
Die zunehmende Zahl an Gutscheinen und Bargeld führt zu einer sinkenden Umtauschquote. Mittlerweile werden über alle Sortimente hinweg in der Regel weniger als fünf Prozent der Geschenke umgetauscht. Nur bei den Spielwaren tauschen Kunden etwas häufiger um. Denn bei Kindern möchte jeder die leuchtenden Augen beim Auspacken der Geschenke erleben. Das können Gutscheine und Bargeld nicht bieten. So entsteht aber auch eine größere Zahl an Fehlkäufen, die zu einer etwas höheren Umtauschquote im Bereich Spielwaren führt.
Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, sollte das persönliche Gespräch mit dem Händler suchen. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.
Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Für die Dauer von zwölf Monaten nach Warenübergabe wird vermutet, dass ein nach dem Kauf bemerkter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Auch hier ist der persönliche Austausch mit dem Händler ratsam. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.