Arbeitsrecht
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Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
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Angesichts der auch nach mehr als 50 Verhandlungsrunden andauernden Blockade der Tarifrunde im Einzelhandel empfiehlt der Handelsverband Deutschland (HDE) den tarifgebundenen Handelsunternehmen nun eine Entgelterhöhung ohne Tarifabschluss. Die Arbeitgeber setzen auf diese Weise ein klares Zeichen für ihre hohe Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten. Die Unternehmensvertreter hatten bereits zum Verhandlungsauftakt im April 2023 ein Angebot unterbreitet und dieses mehrfach nachgebessert. Doch die Gewerkschaft verweigert sich bis heute weiter ernsthaften Verhandlungen und damit einer Lösung des Konflikts.
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Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
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Mit Blick auf die langwierigen Tarifverhandlungen im Einzelhandel kritisiert der Handelsverband Deutschland (HDE) die fehlende Einigungsbereitschaft der Gewerkschaft ver.di. Mit der aktuellen Verzögerungstaktik gefährde diese das Modell der dezentralen Verhandlungen in den Bundesländern. Wenn die ver.di-Landeskommissionen aus der Bundeszentrale weiter so wenig Verhandlungsspielraum bekämen, müsse man für die Zukunft über eine zentrale Aushandlung des Einzelhandelstarifs im Bund nachdenken.
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Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren auch dann, wenn ein Hinweis auf einen Urlaubsverfall durch den früheren Arbeitgeber unterblieben ist. Das hat in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
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Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
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Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

