Mehr Flexibilität beim Aufbau von Ladeinfrastruktur: Der Kabinettsbeschluss zur Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sieht künftig auch eine leistungsbasierte Erfüllungsoption vor und unterscheidet stärker zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden.

Mit dem Kabinettsbeschluss zur GEIG-Novelle wird die bisherige rein quantitative Vorgabe – also die Pflicht, eine bestimmte Anzahl an Ladepunkten zu errichten – um eine qualitative Alternative ergänzt. Unternehmen können die gesetzlichen Anforderungen künftig auch über die insgesamt bereitgestellte Ladeleistung erfüllen. Darüber hinaus differenziert das Gesetz nun stärker zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden.

Diese Weiterentwicklung ist zu begrüßen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auf Handelsparkplätzen mit typischerweise kurzen Aufenthaltszeiten leistungsfähige Schnellladeangebote besonders gefragt sind – und dass die tatsächliche Ladekapazität für den Hochlauf der Elektromobilität mindestens ebenso entscheidend ist wie die bloße Zahl der Anschlüsse.

Einzelhandel bereits heute wichtiger Anbieter öffentlicher Ladeinfrastruktur

Der Einzelhandel nimmt beim Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur bereits heute eine bedeutende Rolle ein: Jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland befindet sich auf einem Handelsparkplatz. Die neue Wahlfreiheit zwischen quantitativer und qualitativer Erfüllung schafft mehr Investitionsrealität und ermöglicht einen bedarfsgerechteren Ausbau.

Trotz des positiven Signals besteht noch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere bei sehr großen Parkplatzstandorten wird eine Kappungsgrenze für erforderlich gehalten – ein Ansatz, der auch in anderen EU-Mitgliedstaaten diskutiert wird.

Für europaweit tätige Handelsunternehmen ist zudem eine Klarstellung auf EU-Ebene zur Auslegung von Artikel 14 der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) von erheblicher Bedeutung. Eine solche Klarstellung würde die nötige Rechts- und Investitionssicherheit für Unternehmen und Mitgliedstaaten gleichermaßen schaffen.

Hintergrund: Das steckt hinter den Fachbegriffen

GEIG – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Das GEIG verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude – etwa Supermärkte, Einkaufszentren oder Bürogebäude mit Parkplätzen – dazu, beim Neubau oder bei größeren Renovierungen eine Mindestanzahl an Lademöglichkeiten für Elektroautos einzurichten. Die Novelle, über die das Kabinett jetzt beschlossen hat, soll das Gesetz praxistauglicher machen.

Quantitative vs. qualitative Erfüllung Bisher mussten Unternehmen eine festgelegte Anzahl an Ladepunkten installieren – unabhängig davon, wie leistungsfähig diese sind. Künftig soll es alternativ möglich sein, die Anforderung über die Gesamtladeleistung zu erfüllen. Vereinfacht gesagt: Statt zehn schwacher Ladepunkte kann ein Unternehmen auch wenige, dafür aber leistungsstarke Schnellladestationen errichten.

Neubauten vs. Bestandsgebäude Das Gesetz unterscheidet nun stärker, ob es sich um einen Neubau oder ein bereits bestehendes Gebäude handelt. Für Bestandsgebäude gelten in der Regel weniger strenge Anforderungen, da nachträgliche Umbauten aufwendiger und teurer sind.

Kappungsgrenze Eine Kappungsgrenze legt fest, ab welcher Parkplatzgröße keine weiteren Ladepunkte mehr vorgeschrieben werden. Ohne eine solche Grenze könnten sehr große Handelsflächen – etwa Einkaufszentren mit Tausenden Stellplätzen – unverhältnismäßig hohe Installationspflichten treffen.

EPBD – Artikel 14 der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist eine EU-Richtlinie, die Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden macht – darunter auch Regeln zur Ladeinfrastruktur. Artikel 14 regelt konkret, welche Gebäude wie viele Ladepunkte vorhalten müssen. Da die genaue Auslegung dieses Artikels in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt wird, fordert der Handel eine einheitliche Klarstellung auf europäischer Ebene.

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