Nachfolgend finden Sie Informationen zu der neuen niedersächsischen und zu der neuen bremischen Verordnung zum Umgang mit der Corona-Epidemie, die jeweils am 17.04.2020 ergangen sind.

Bremen und Niedersachsen haben sich bei den Inhalten und Formulierungen eng abgestimmt.

Die Verordnungen gehen zurück auf den am 15.04.2020 in einer Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss:

Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020

  1. Öffnungsmöglichkeiten für den Einzelhandel

In beiden Verordnungen ist unter anderem geregelt, dass Verkaufsstellen und Geschäfte mit nicht mehr als 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche ab Montag, 20.04.2020, unter Beachtung von Hygieneauflagen und Abstandregelungen wieder öffnen können. Das bedeutet, dass in Niedersachsen und im Land Bremen auch Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800qm öffnen dürfen, wenn Sie die für die Kunden zugängliche Verkaufsfläche auf diese Größe verkleinern.

Öffnen dürfen im Land Bremen und in Niedersachsen nach dieser Maßgabe auch Verkaufsstellen in Einkaufszentren, wenn die Betreiber der Einkaufscenter jeweils dafür Sorge tragen, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden und in dem jeweiligen Einkaufszentrum keine Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden.

Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche werden für den Publikumsverkehr nicht geschlossen:

  • Lebensmittelhandel,
  • Wochenmärkte,
  • landwirtschaftlicher Direktverkauf, Hofläden,
  • Getränkemärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Großhandel mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Tierbedarfshandel,
  • Brief- und Versandhandel,
  • Poststellen,
  • Banken, Sparkassen und Geldautomaten,
  • Tankstellen,
  • Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten,
  • Reinigungen,
  • Zeitungsverkaufsstellen,
  • Waschsalons,
  • Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Öffentlichen Personenverkehr,
  • Blumenläden,
  • Kraftfahrzeughandel und Fahrradhandel,
  • Buchhandlungen;

Ebenfalls unabhängig von der Verkaufsfläche dürfen Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien öffnen sowie die zum Handwerk gehörenden Optiker und Hörgeräteakustiker (für die beiden letzteren Betriebsformen dürfte im Land Bremen gelten, dass nur Einzeltermine in den Räumen des Betriebs möglich sind und auch nur dann, wenn gewährleistet ist, dass es durch organisierte Terminvergabe nicht zu Ansammlungen von Menschen in oder vor den Räumen des Betriebs kommt).

  1. Abstands- und Hygieneregeln sind zu beachten

Die Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften sind in beiden Bundesländern verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen.

Niedersachsen: Es ist sicherzustellen, dass sich nur so viele Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesende Person gewährleistet sind. Die Berechnung der Verkaufsfläche richtet sich nach der Baunutzungsverordnung. Die Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Anforderungen der Hygiene gewährleisten.

Bremen: Es sind geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal) und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie sonstiger Ansammlungen von Menschen vorzunehmen. Hierzu können Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

Im Land Bremen ist vor der Öffnung der Verkaufsstellen des Einzelhandels in Einkaufszentren dem Ordnungsamt ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden sollen.

Eine Konkretisierung der Hygieneregelungen beinhalten weder die niedersächsische noch die bremische Verordnung

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat zu diesem Thema auf ihrer Webseite insbesondere wichtige branchenbezogene Informationen für den Handel: https://www.bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona

Bremen und Niedersachsen verweisen diesbezüglich auf die in den vergangenen Wochen ergriffenen Maßnahmen und gemachten Erfahrungen des Lebensmitteleinzelhandels bzw. der Drogerien.

  1. Verstöße

Verstöße gegen die Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus werden entsprechend den Bußgeldkatalogen der Länder geahndet:

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