Die Landesregierungen haben am 16.03.2020 weitere weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie orientieren sich dabei eng an den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Epidemie.
Das bedeutet grundsätzlich auch: Schließung von Verkaufsstellen im Einzelhandel (mit Ausnahmen) in Niedersachsen ab dem 17.03. und im Land Bremen ab dem 18.03.2020.
Die Schließung wird durch die Ordnungsämter überwacht.
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1. Regelungen für Niedersachsen:
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind u.a. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufszentren.
Ausdrücklich NICHT geschlossen werden
- der Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen
- Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Großhandel sowie
- Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich
Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen hat unter konkreten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen.
Für diese Bereiche ist zudem das Sonntagsverkaufsverbot aufgehoben worden.
Fachaufsichtliche Weisung / Allgemeinverfügung gem § 28 Abs. 1 IfSG – Gültig vom 17.03.2020, 06:00 Uhr bis einschließlich Samstag, 18.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen veröffentlichen jeweils entsprechende Allgemeinverfügungen.
2020-03-16_COVID-19_Final_Schlieung_Handel-Freizeit-KulturHerunterladen
Pressemitteilung des Landes Niedersachsen:
2. Regelungen für das Land Bremen
2a. Regelungen für die Stadtgemeinde Bremen
Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren, dürfen ab dem 18. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Ausdrücklich NICHT geschlossen werden
- der Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Kioske
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen
- Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und
- der Großhandel
Bei der Öffnung dieser genannten Einrichtungen sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzunehmen.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus
2b. Stadt Bremerhaven
Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren, dürfen ab dem 18. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Ausdrücklich NICHT geschlossen werden
- der Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Kioske
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisör
- Reinigungen
- Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und
- der Großhandel.
Bei der Öffnung dieser genannten Einrichtungen sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzunehmen.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen,
Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur
Eindämmung des Coronavirus