Arbeitsrecht
Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren auch dann, wenn ein Hinweis auf einen Urlaubsverfall durch den früheren Arbeitgeber unterblieben ist. Das hat in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und die 15 niedersächsischen Arbeitsgerichte haben die Zeit der Einschränkungen des Sitzungsbetriebes wegen der Corona-Pandemie genutzt, um Maßnahmen für eine Durchführung von mündlichen Verhandlungen unter Berücksichtigung des Schutzes vor Infektionsrisiken zu entwickeln und umzusetzen. Unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zu den bestehenden Hygienemaßnahmen wird ab der 17. KW der Sitzungsbetrieb sukzessive wiederaufgenommen.